4. Ist die Nichteinhaltung der Leistungs- oder Lieferzeit auf höhere Gewalt (insbesondere: Generelle Mobilmachung, Krieg, Terrorismus, Aufstände, Feuer, Flut, Sturm, Erdbeben, Epidemien/Pandemien, staatliche Reisewarnungen), auf Arbeitskämpfe (Aussperrung, Streiks oder sonstige konzertierte Aktionen von Belegschaft, entweder unmittelbar oder mittelbar), nicht zu vertretende Störungen des internen Betriebsablaufs oder sonstige Ereignisse, die außerhalb unseres zumutbaren Einflussbereiches liegen, zurückzuführen, so verlängert sich die Liefer- oder Leistungszeit angemessen. Wir werden dem Besteller den Beginn und das Ende derartiger Umstände baldmöglichst mitteilen.