§ 1 Allgemeines, Vertragsschluss, Stornierung, Geheimhaltung
1. Allen Lieferungen und Leistungen liegen ausschließlich diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen zu Grunde, und zwar auch für zukünftige Geschäfte, sofern wir keine andere Vereinbarung schließen. Entgegenstehende oder von unseren Allgemeinen Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten auch, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Allgemeinen Verkaufsbedingungen abweichenden Bedingungen des Bestellers die Bestellung vorbehaltlos annehmen.
2. Ein Vertrag kommt mangels besonderer Vereinbarung erst mit unserer schriftlichen Auftragsbestätigung zustande. Telefonische/ mündliche Vereinbarungen und/oder Anpassungen dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung. Die Aufhebung der Schriftform bedarf der Schriftform.
3. Falls der Besteller einen rechtskräftigen Werkvertrag storniert, sind wir — vorbehaltlich weitergehender Ansprüche — gem. § 649 BGB berechtigt, den vereinbarten Preis abzüglich etwaig ersparter Aufwendungen zu fordern.
4. Soweit die Vertragspartner wechselseitig Informationen zur Verfügung stellen, an denen ein schutzwürdiges Interesse besteht oder die rechtlich geschützt sind oder Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis enthalten oder als vertraulich bezeichnet sind werden diese Informationen vertraulich behandelt. Wir sind berechtigt, den Käufer nach erfolgreichem Abschluss der vereinbarten Lieferung und Leistungen als Referenzkunden benennen zu dürfen. Das gleiche Recht steht unseren Vertragspartnern zu.
§ 2 Vertragsgegenstand und Leistungsumfang
Gegenstand dieser Bedingungen ist nur die Lieferung bestellter Ware und eventuelle beim Kauf mitbestellter Dienstleistungen, soweit hierüber ein gesonderter Vertrag geschlossen worden ist. Der Käufer hat vor Vertragsabschluss überprüft, dass die Spezifikation der Ware seinen Wünschen und Bedürfnissen entspricht. Ihm sind die wesentlichen Funktionsmerkmale und Eigenschaften der Ware bekannt. Maßgebend für Umfang, Art und Qualität der Lieferungen und Leistungen ist der beiderseits unterzeichnete Vertrag oder unsere Auftragsbestätigung, im Übrigen das Angebot. Sonstige Angaben, Anforderungen und Eigenschaften der Ware werden nur Vertragsbestandteil, wenn die Vertragspartner dies schriftlich vereinbart haben oder wir dies schriftlich bestätigt haben. Nachträgliche Änderungen der Eigenschaft der Ware u.a. bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung. Alle Produktbeschreibungen, Darstellungen, Werbebroschüren sind Leistungsbeschreibungen, jedoch keine Garantien. Eine Garantie über eine besondere Eigenschaft, Beschaffenheit oder Anforderung an die Ware bedarf der schriftlichen Erklärung durch uns. Der Käufer erhält die Ware gemeinsam mit einer Bedienungsanleitung, sofern dies der Verkehrssitte der gelieferten Ware entspricht. Dies gilt auch für Handbücher und ähnliches. Alle von uns zu liefernden Waren entsprechen dem Stand der Technik sowie mittlerer Art und Güte, sofern nichts anderes vereinbart ist.
§ 3 Preise und Zahlung, Aufrechnung, Abtretung
1. Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung AB WERK (EXW) (Incoterms 2000) einschließlich der Verpackung gültig. Zu den Preisen kommt die Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu. Sofern wir im Einzelfall trotz vereinbarter Lieferung ab Werk auf Wunsch des Bestellers den Versand durch eine Spedition vermitteln, werden wir nur im Namen und Auftrag des Bestellers und ohne Übernahme einer Verantwortlichkeit für Verschulden des Spediteurs tätig. Sofern wir ausnahmsweise die Fracht- und Versicherungskosten übernehmen, sind wir im Fall von Ereignissen höherer Gewalt (z.B. Kriegsgefahr, Schließung von Schifffahrtswegen) berechtigt, hierauf Zuschläge zu berechnen.
2. Mangels besonderer Vereinbarung ist die Zahlung ohne jeden Abzug auf unser Konto zu leisten, und zwar:

    a) 50% Anzahlung nach Erhalt der AUFTRAGSBESTÄTIGUNG,

    b) 50% nach Meldung der Versandbereitschaft und vor dem Verladen
3. Unsere Rechnungen sind binnen 10 Kalendertagen nach Rechnungsdatum netto zahlbar. Gerät der Besteller mit einer Zahlung in Verzug, werden alle bestehenden Forderungen sofort fällig und weitere Arbeiten am Liefergegenstand nur noch gegen Vorauskasse vorgenommen. Weitere Ansprüche behalten wir uns vor.
4. Liegt zum Zeitpunkt der Zahlung eine überfällige Schuld des Käufers für die Zahlung der zuvor gelieferten Waren oder Dienstleistungen vor, wird die nach Entstehung der Schuld erhaltene Zahlung von MANRO bis zum Zeitpunkt des Auftretens der überfälligen Schuld dem Konto des Ersten gutgeschrieben.
5. Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, steht dem Besteller nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Zur Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten ist der Besteller nur aufgrund von Gegenansprüchen aus dem gleichen Vertragsverhältnis berechtigt.
6. Die Ablehnung von Schecks oder Wechseln bleibt vorbehalten. Bei Zahlung per Scheck ist die Zahlungsverpflichtung erst dann erfüllt, wenn der Gegenwert unserem Konto gutgeschrieben ist
7. Bestehen mehrere Forderungen gegenüber dem Besteller, so erfolgt die Anrechnung eingehender Zahlungen anhand der Kriterien der Fälligkeit, Sicherheit, Lästigkeit und Alter der Forderungen (gem. § 366 Abs. 2 BGB).
8. Soweit nicht schriftlich ausdrücklich anders vereinbart, erfolgen Gutschriften und sonstige Rückvergütungen stets ohne Anerkennung eines Verschuldens oder einer rechtlichen Verpflichtung zur Leistung
9. Wir sind berechtigt, die Ansprüche aus unserer Geschäftsverbindung abzutreten. Abtretungsverboten oder -beschränkungen wird hiermit widersprochen.
§ 4 Eigentumsübergang
Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung in unserem Eigentum (Eigentumsvorbehalt). Der Käufer ist berechtigt, die Ware im eigenen Betrieb für eigene Zwecke zu verarbeiten. An einer insoweit geänderten, erweiterten oder neu erstellten Ware erwerben wir ebenfalls Eigentum im Rahmen des erweiterten Eigentumsvorbehaltes.
§ 5 Liefer- und Leistungszeit, Verzug, Höhere Gewalt
1. Die Liefer- und/oder Leistungszeit ergibt sich aus den Vereinbarungen der Vertragsparteien. Ihre Einhaltung durch uns setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind und der Besteller alle ihm obliegenden Verpflichtungen wie z.B. Beibringung der erforderlichen behördlichen Bescheinigungen oder Genehmigungen, Vorlage von Zeichnungen/Daten oder die Leistung einer Anzahlung erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt nicht, soweit wir die Verzögerung zu vertreten haben.
2. Die Einhaltung der Liefer- und Leistungszeit steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung durch den jeweils von uns ordnungsgemäß und rechtzeitig beauftragten Zulieferanten. Wir werden sich abzeichnende Verzögerungen sobald als möglich mitteilen und gemeinsam mit dem Besteller nach angemessenen Alternativen suchen.
3. Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf unser Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft gemeldet ist. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist — außer bei berechtigter Abnahmeverweigerung — der Abnahmetermin maßgeblich, hilfsweise die Meldung der Abnahmebereitschaft.
4. Ist die Nichteinhaltung der Leistungs- oder Lieferzeit auf höhere Gewalt (insbesondere: Generelle Mobilmachung, Krieg, Terrorismus, Aufstände, Feuer, Flut, Sturm, Erdbeben, Epidemien/Pandemien, staatliche Reisewarnungen), auf Arbeitskämpfe (Aussperrung, Streiks oder sonstige konzertierte Aktionen von Belegschaft, entweder unmittelbar oder mittelbar), nicht zu vertretende Störungen des internen Betriebsablaufs oder sonstige Ereignisse, die außerhalb unseres zumutbaren Einflussbereiches liegen, zurückzuführen, so verlängert sich die Liefer- oder Leistungszeit angemessen. Wir werden dem Besteller den Beginn und das Ende derartiger Umstände baldmöglichst mitteilen.
5. Der Käufer kann ohne vorherige Ankündigung vom Vertrag zurücktreten, wenn wir schließlich nicht alle Dienstleistungen vor dem Übergang des Eigentumsrechts durchführen können. Der Besteller kann darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung die Ausführung eines Teils der Lieferung unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung der Teillieferung hat. Ist dies nicht der Fall, so hat der Besteller den auf die Teillieferung entfallenden Vertragspreis zu zahlen. Dasselbe gilt bei unserem Unvermögen. Im Übrigen gilt § 8. Tritt die Unmöglichkeit oder das Unvermögen während des Abnahmeverzugs ein oder ist der Besteller für diese Umstände allein oder weit überwiegend verantwortlich, bleibt er zur Gegenleistung verpflichtet.
6. Setzt uns der Besteller — unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle — nach Fälligkeit eine angemessene Frist zur Leistung und wird die Frist nicht eingehalten, ist der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt berechtigt. Er verpflichtet sich, auf unser Verlangen in angemessener Frist zu erklären, ob er von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch macht.
§ 6 Mängelansprüche bei Sachmängeln
1. Für Sachmängel der Lieferung haften wir unter Ausschluss weiterer Ansprüche — vorbehaltlich § 8 — wie folgt
2. Voraussetzung für jegliche Gewährleistungsrechte des Bestellers ist dessen ordnungsgemäße Erfüllung aller unverzüglich geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten. Unabhängig von der gesetzlich vorgeschrieben unverzüglichen Prüfungs- und Rügepflicht können Ansprüche wegen eines offensichtlichen Mangels des Liefergegenstandes Wochen ab Empfang des Liefergegenstandes in keinem Fall mehr geltend gemacht werden. Transportschäden sind auf dem Frachtbrief und dem Lieferschein zu vermerken und vom Fahrer mit Unterschrift bestätigen zu lassen.
3. Bei Lieferung nach Probe, Muster oder Konstruktionsvorgaben des Bestellers sind Mängelansprüche auch wegen verdeckter Mängel ausgeschlossen, sofern der Liefergegenstand der Probe, dem Muster bzw. den Konstruktionsvorgaben entspricht. Hat ein Mangel seine Ursache im vom Besteller selbst beigestellten Material, so entfallen sämtliche Ansprüche.
4. Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach unserer Wahl nachzubessern oder mangelfrei zu ersetzen, die sich infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes als mangelhaft herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist uns unverzüglich zu melden. Ersetzte Teile werden zu unserem Eigentum. Wird im Rahmen der Gewährleistung nachgebessert oder nachgeliefert, so löst dies nur hinsichtlich der konkreten Nachlieferung bzw. Nachbesserung bei erheblichem Mangelbeseitigungsaufwand und bei ausdrücklicher schriftlicher Anerkennung einen neuen Beginn der Verjährungsfrist aus.
5. Im Fall der Mangelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch unverhältnismäßig erhöhen, dass der Liefergegenstand nach einem anderen Ort als den vertraglich vereinbarten Erfüllungsort verbracht wurde. Nach dreimaliger erfolgloser Mangelbeseitigung kann der Besteller von der jeweiligen Einzelbestellung zurücktreten oder den Kaufpreis mindern.
6. Zur Vornahme aller uns notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat uns der Besteller nach Verständigung mit uns die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; andernfalls sind wir von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei wir sofort zu verständigen sind, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte zu marktüblichen (Dritt-)Preisen beseitigen zu lassen und von uns Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Bessert der Besteller oder ein Dritter unsachgemäß nach, besteht keine Haftung für die daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt für ohne unsere vorherige Zustimmung vorgenommene Änderungen des Liefergegenstandes.
7. Keine Gewährleistung bzw. Haftung wird insbesondere in folgenden Fällen übernommen: Ungeeignete oder unsachgemäße Lagerung oder Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürlicher Verschleiß oder Abnutzung, Konstruktion nach vom Besteller abgenommenem und freigegebenen Muster, vom Besteller beigestelltes mangelhaftes Material bzw. Werkzeuge/Maschinen, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, Abweichungen von Betriebshandbüchern und Bedienungsanleitungen bzw. darin beschriebenen Umgebungsfaktoren, nicht ordnungsgemäße Wartung, chemische/elektrochemische/ elektrische/klimatische Einflüsse — sofern sie nicht von uns zu verantworten sind.
§ 7 Garantieansprüche
Die Verjährungsfrist beträgt bei Sachmängeln für Ansprüche auf Kaufpreisrückzahlung, aus Rücktritt oder Minderung ein Jahr ab Ablieferung der Ware oder durch Übergabe der Ware. Bei anderen Ansprüchen aus Sachmängeln ebenfalls ein Jahr. Bei Ansprüchen aus Rechtsmängeln zwei Jahre. Bei nicht auf Sach- oder Rechtsmängeln beruhenden Ansprüchen auf Schadenersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen zwei Jahre.
Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Käufer/Besteller von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder erlangen musste. Hilfsweise tritt Verjährung spätestens mit Ablauf der in § 199 BGB bestimmten Höchstfristen ein.
§ 8 Haftung, Haftungsausschluss
Wir haften nur für Vorsatz, Arglist und aus Garantie. Bei grober Fahrlässigkeit haften wir in Höhe eines typischen und bei Vertragsabschluss vorhersehbaren Schaden. Bei einfach fahrlässiger Verletzung einer Hauptpflicht haften wir nur in Höhe des typischen und bei Vertragsabschluss vorhersehbaren Schadens, höchstens jedoch mit 10% der Bruttoauftragssumme je Schadensfall und für alle Schadensfälle aus und im Zusammenhang mit dem Vertrag insgesamt.
Wir sind berechtigt, den Einwand des Mitverschuldens zu erheben. Der Käufer hat insbesondere die Ware ordnungsgemäß zu lagern und ausschließlich zweckbestimmt zu verwenden unter Beachtung der Bedienungs- und Gebrauchsanleitung. Bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit und bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Regelungen ohne Beschränkungen.
§ 9 Schlussbestimmungen
Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen sich zur Wirksamkeit der Schriftform. Dieses Schriftformerfordernis kann nur schriftlich aufgehoben werden. Zur Wahrung der Schriftform genügt auch eine Übermittlung in Textform, insbesondere mittels Telefax oder E-Mail. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Kollisionsrechts. Bei Gewerbekunden ist LJN-Kaufrecht vereinbart. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesen Verträgen ist bei Verträgen mit Kaufleuten der Sitz unserer Firma, somit derzeit Nürnberg. Wir sind berechtigt, an jedem anderen zulässigen Gerichtsstand zu klagen. Nebenabreden zu diesem Vertrag bestehen nicht.